(1) Die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes über die Benutzungen der Gewässer gelten auch für

 

1.

das Errichten und Betreiben von Häfen, Lade- und Löschplätzen und

 

2.

das Errichten und Betreiben von Fähren.

 

(2) Für Gewässerbenutzungen, die zu Industrieanlagen im Sinne von § 1 Abs. 3 der Verordnung zur Regelung des Verfahrens bei Zulassung und Überwachung industrieller Abwasserbehandlungsanlagen und Gewässerbenutzungen (Industriekläranlagen-Zulassungs- und ÜberwachungsverordnungIZÜV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 937, 1011), in der jeweils geltenden Fassung, gehören, gelten zusätzlich die Regelungen der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung.

 

(3) 1Nutzungen, die keine Benutzungen nach § 9 Abs. 1 und 2 WHG sind und für die nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz keine Zulassungsfreiheit vorgesehen ist, bedürfen einer Gestattung durch die zuständige Wasserbehörde. 2Für die Erteilung der Gestattung gilt § 26 Abs. 2 bis 6 entsprechend. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die wesentliche Änderung einer Nutzung.

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