(1) 1Die Abwasserbeseitigungspflichtigen stellen für das gesamte Entsorgungsgebiet ein Abwasserbeseitigungskonzept auf. 2Dabei sind die Grundsätze nach § 49 Abs. 2, der Bewirtschaftungsplan nach § 83 WHG und das Maßnahmenprogramm nach § 82 WHG, sonstige Planungsunterlagen, der Gewässerschutz, die demografische Entwicklung und die Begrenzung der Kosten für die Abwassererzeuger insgesamt zu berücksichtigen. 3Es enthält mindestens folgende Angaben:

 

1.

wesentliche vorhandene und geplante Anlagen der öffentlichen Abwasserbeseitigung,

 

2.

die Bezeichnung der Teile des Entsorgungsgebiets, die über öffentliche Anlagen entsorgt werden sollen,

 

3.

die Bezeichnung der Teile des Entsorgungsgebiets, die über nicht-öffentliche Anlagen, Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben entsorgt werden sollen, insoweit sind auch die Einrichtungen zur Aufnahme und Behandlung des Inhalts von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben zu bezeichnen,

 

4.

Angaben zur Beseitigung des Niederschlagswassers,

 

5.

den Umfang des angeordneten oder geplanten Anschlussund Benutzungszwangs,

 

6.

den Zeitraum, in dem wesentliche Anlagen der öffentlichen Abwasserbeseitigung verwirklicht oder an die Anforderungen nach den §§ 57 und 60 WHG angepasst werden sollen, und

 

7.

den Zeitraum, in dem nicht-öffentliche Anlagen an die Anforderungen nach den §§ 57 und 60 WHG angepasst werden sollen, soweit diese Anpassung nicht bereits durch Gesetz oder die zuständige Wasserbehörde angeordnet worden ist.

 

(2) 1Das Abwasserbeseitigungskonzept ist der zuständigen Wasserbehörde vorzulegen. 2Entspricht das Abwasserbeseitigungskonzept nicht den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 und 3, ist es innerhalb von vier Monaten zu beanstanden. 3Das beanstandete Abwasserbeseitigungskonzept ist unverzüglich zu überarbeiten und, soweit keine andere Frist gesetzt ist, innerhalb von spätestens sechs Monaten erneut vorzulegen. 4Bei geplanten Änderungen im Entsorgungsgebiet, die wesentliche Auswirkungen für die Abwasserbeseitigung haben können, ist das Abwasserbeseitigungskonzept fortzuschreiben und der zuständigen Wasserbehörde erneut vorzulegen.

 

(3) 1Die zuständige Wasserbehörde hat bei der Erteilung von Erlaubnissen nach den §§ 8 und 57 WHG oder bei einer Entscheidung nach § 50 Abs. 4 oder 5 die durch den Abwasserbeseitigungspflichtigen im Abwasserbeseitigungskonzept festgelegten Daten zum Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage durch Befristungen zu berücksichtigen. 2Eine Erlaubnis nach den §§ 8 und 57 WHG darf nicht erteilt oder eine Entscheidung nach § 50 Abs. 4 oder 5 darf nicht getroffen werden, wenn diese im Widerspruch zu dem Abwasserbeseitigungskonzept nach Absatz 1 stehen, es sei denn, der Abwasserbeseitigungspflichtige hat eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang erteilt.

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