(1) Überschwemmungsgefährdete Gebiete sind Gebiete, die
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erst bei Überschreiten eines Hochwasserereignisses, wie es statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, oder |
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bei Versagen von Hochwasserschutzanlagen, die vor einem Hochwasserereignis schützen sollen, wie es statistisch einmal in 100 oder mehr Jahren zu erwarten ist, |
überschwemmt werden.
(2) 1Für die Abgrenzung der Gebiete nach Absatz 1 Nr. 1 ist ein Hochwasserereignis mit niedriger Wahrscheinlichkeit oder ein Extremereignis nach § 74 Abs. 2 Nr. 1 WHG zugrunde zu legen. 2Bis zur Erstellung der Gefahrenkarten nach § 74 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WHG sind die Extremereignisse zugrunde zu legen, die in den Gefahrenkarten der Hochwasserschutzkonzepte ausgewiesen sind, welche nach § 99b Abs. 1 und 2 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 438, 442), oder nach § 99b Abs. 3 SächsWG in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451, 468), erstellt worden sind. 3Die Abgrenzung kann im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 mithilfe vereinfachender Berechnungsansätze durchgeführt werden, es sei denn, es ist offensichtlich, dass damit das überschwemmte Gebiet völlig unzutreffend dargestellt würde.
(3) Nach § 76 Abs. 2 WHG oder § 100 Abs. 1 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 438, 442), festgesetzte oder nach § 76 Abs. 3 WHG vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete, die mit Blick auf einen verbesserten Hochwasserschutz durch öffentliche Hochwasserschutzanlagen aufgehoben werden, gelten kraft Gesetzes in ihrem bisherigen räumlichen Umfang als überschwemmungsgefährdete Gebiete.
(4) 1Überschwemmungsgefährdete Gebiete nach Absatz 1, in denen durch Überschwemmungen erhebliche Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit oder der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entstehen können, sind durch die zuständige Wasserbehörde zu ermitteln, in Kartenform darzustellen und öffentlich bekannt zu machen. 2§ 72 Abs. 3 gilt entsprechend.
(5) 1In überschwemmungsgefährdeten Gebieten nach Absatz 1 Nr. 1, die nach Absatz 4 öffentlich bekannt gemacht worden sind, sind dem Risiko angepasste planerische und bautechnische Maßnahmen zu ergreifen, um Schäden durch eindringendes Wasser soweit wie möglich zu verhindern. 2Insbesondere sind bautechnische Maßnahmen vorzunehmen, um den Eintrag wassergefährdender Stoffe bei Überschwemmungen zu verhindern.
(6) In überschwemmungsgefährdeten Gebieten nach Absatz 1 Nr. 2, die nach Absatz 4 öffentlich bekannt gemacht worden sind, und in überschwemmungsgefährdeten Gebieten nach Absatz 3 dürfen zum Schutz vor einem Hochwasserereignis, wie es statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist,
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neue Baugebiete in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch, ausgenommen Bauleitpläne für Häfen und Werften, nur zur Abrundung bestehender Baugebiete oder unter den Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 WHG ausgewiesen werden und |
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bauliche Anlagen, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, nur errichtet oder erweitert werden, wenn sie entsprechend § 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 WHG hochwasserangepasst ausgeführt werden. |