(1) Die Aufgaben nach § 79 obliegen dem Träger der Unterhaltungslast nach § 32, soweit nicht in den Absätzen 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.
(2) (2) Die Aufgaben nach § 79 obliegen dem Freistaat Sachsen
1. |
an der Bundeswasserstraße Elbe, |
3. |
für die in Anlage 4 aufgeführten Anlagen an Gewässern zweiter Ordnung; |
sie werden durch den Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung wahrgenommen.
(3) Die Aufgaben nach § 79 obliegen einem Gewässerunterhaltungsverband oder einem Wasser- und Bodenverband nach dem Wasserverbandsgesetz, soweit seine Satzung dies bestimmt.
(4) 1Ist strittig, wem die Aufgaben nach § 79 obliegen, so entscheidet die zuständige Wasserbehörde. 2Sie bestimmt auch Art und Umfang der Aufgabenerfüllung. 3Bis zur Entscheidung der zuständigen Wasserbehörde obliegen die Aufgaben der Gemeinde. 4Der nach Satz 1 festgestellte Aufgabenträger hat der Gemeinde die notwendigen Aufwendungen zu erstatten.
(5) 1Erfüllt der Aufgabenträger die ihm obliegende Bau- und Unterhaltungslast nicht oder nicht ordnungsgemäß, so hat die Gemeinde die notwendigen Arbeiten auf Kosten des Aufgabenträgers auszuführen; dies gilt nicht, soweit eine Körperschaft öffentlichen Rechts Träger der Bau- und Unterhaltungslast ist. 2Die Pflicht zur Ersatzvornahme begründet keinen Rechtsanspruch Dritter gegen den zur Ersatzvornahme Verpflichteten. 3Die nach Satz 1 zu erstattenden Aufwendungen können durch Leistungsbescheid festgesetzt werden.
(6) § 62 Abs. 2 und die §§ 65 und 66 gelten entsprechend.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen