(1) 1Die Gemeinden sind verpflichtet, von ihrem Gemeindegebiet Gefahren durch Hochwasser und Eisgang abzuwehren, soweit dies im öffentlichen Interesse geboten ist. 2Sie haben dazu entsprechend den örtlichen Verhältnissen die erforderlichen personellen, sachlichen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, insbesondere Einsatzkräfte und technische Mittel bereitzuhalten. 3Die Gefahrenabwehr erstreckt sich auch auf die im Gemeindegebiet liegenden öffentlichen Hochwasserschutzanlagen und, soweit nicht im Einzelfall mit dem Aufgabenträger nach § 80 etwas anderes vereinbart ist, auch auf den Betrieb und die Unterhaltung mobiler Hochwasserschutzelemente, einschließlich ihrer Lagerung und der Schaffung geeigneter Lagermöglichkeiten. 4§ 2 Abs. 1 Satz 1 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. März 2013 (SächsGVBl. S. 158, 159) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.

 

(2) 1Auf Anordnung der zuständigen Wasserbehörde sind die Gemeinden verpflichtet, auch in benachbarten Gemeindegebieten die zur Abwendung einer unmittelbar bevorstehenden Wasser- oder Eisgefahr erforderliche Hilfe zu leisten. 2Die Gemeinde, in deren Interesse Hilfe geleistet wird, hat auf Verlangen der hilfeleistenden Gemeinde die entstandenen notwendigen Kosten zu erstatten.

 

(3) 1Die Aufgaben der Gemeinden nach den Absätzen 1 und 2 sowie nach § 85 sind Weisungsaufgaben. 2Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. 3Fachaufsichtsbehörden sind die Wasserbehörden.

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