(1) 1Die oberirdischen Gewässer und die Heilquellen- und Wasserschutzgebiete sind regelmäßig durch die zuständigen Wasserbehörden zu schauen. 2Beim Schauen der oberirdischen Gewässer ist auch der Zustand der Überschwemmungs- und Hochwasserentstehungsgebiete sowie der Gewässerrandstreifen mit einzubeziehen und der ordnungsgemäße Zustand von Benutzungsanlagen und Anlagen im Sinne von § 26 Abs. 1 und, unbeschadet des § 79 Abs. 4, von Hochwasserschutzanlagen zu kontrollieren.

 

(2) 1Die zuständigen Wasserbehörden beteiligen an der Gewässerschau den Gewässerunterhaltungspflichtigen, die untere Naturschutzbehörde, die obere Landwirtschaftsbehörde, die untere Forstbehörde und die Fischereibehörde. 2Den Eigentümern und Anliegern des Gewässers, den zur Benutzung des Gewässers Berechtigten, den Fischereiausübungsberechtigten, der Katastrophenschutzbehörde und den nach § 32 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege im Freistaat Sachsen (Sächsisches Naturschutzgesetz SächsNatSchG) vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451), in der jeweils geltenden Fassung, anerkannten Verbänden ist Gelegenheit zur Teilnahme an der Schau zu geben. 3§ 107 gilt entsprechend.

 

(3) 1Die Schautermine sind mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der zu schauenden Gewässer, des Beginns der Schau und des Treffpunkts ortsüblich bekannt zu machen. 2Über das Ergebnis der Schau, die wesentlichen Beanstandungen und die getroffenen Anordnungen ist eine Niederschrift von der zuständigen Wasserbehörde anzufertigen.

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