(1) Dieses Gesetz gilt für die in § 2 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bezeichneten Gewässer.

 

(2) 1Die für Gewässer geltenden Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden auf

 

1.

Gräben, einschließlich Wege-, Eisenbahn- und Straßenseitengräben, die nicht dazu bestimmt sind, Grundstücke anderer Eigentümer zu bewässern oder zu entwässern,

 

2.

Grundstücke, die zur Fischzucht oder zur Fischhaltung oder zu anderen Zwecken unter Wasser gesetzt werden und mit einem Gewässer nicht oder nur durch künstliche Vorrichtungen zum Füllen oder Ablassen verbunden sind.

2Dies gilt nicht für die Haftung für Gewässerveränderungen nach den §§ 89 und 90 des Wasserhaushaltsgesetzes.

 

(3) 1Ein natürliches Gewässer gilt als solches auch nach künstlicher Änderung. 2Im Zweifel ist ein Gewässer, abgesehen von Triebwerks-, Bewässerungs- und Entwässerungskanälen, als ein natürliches anzusehen.

[1] (zu den §§ 2 und 3 WHG)

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