(1) 1Das Land kann nach Maßgabe dieser Bestimmung und der Verordnung nach Absatz 3 für das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern und das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser ein Entgelt (Wasserentnahmeentgelt) erheben. 2Dies gilt nicht für erlaubnis- oder bewilligungsfreie Benutzungen. 3Die zuständige Behörde kann den Entgeltpflichtigen auf Antrag von der Pflicht zur Entrichtung des Wasserentnahmeentgelts ganz oder teilweise befreien, wenn er für gewerbliche, landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Zwecke Wasser in so großem Umfang benötigt, dass er durch die Entrichtung des Entgeltes nachhaltig erheblich in seiner Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt wäre. 4Satz 3 ist auch anzuwenden, wenn wichtige wasserwirtschaftliche, ökologische oder sonstige öffentliche Belange dies erfordern.

 

(2) 1Das Wasserentnahmeentgelt steht dem Land zu. 2Aus dem Aufkommen des Wasserentnahmeentgelts ist vorab der Verwaltungsaufwand zu decken, der dem Land durch den Vollzug der für das Wasserentnahmeentgelt maßgebenden Rechtsvorschriften entsteht. 3Das verbleibende Aufkommen ist für wasserwirtschaftliche Zwecke zu verwenden, insbesondere zur Sicherung und Verbesserung der quantitativen und qualitativen Bereitstellung von Wasser sowie für Zuschussgewährungen nach § 76. 4Klagen gegen Festsetzungsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung.

 

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung festzulegen

 

1.

die entgeltpflichtigen Tatbestände (Absatz 1 Satz 1),

 

2.

die näheren Voraussetzungen, bei deren Vorliegen von der Pflicht zur Entrichtung des Wasserentnahmeentgelts Befreiung erteilt werden kann (Absatz 1 Satz 3 und 4),

 

3.

die Höhe des Wasserentnahmeentgelts, bezogen auf die entgeltpflichtigen Tatbestände,

 

4.

den Veranlagungszeitraum und das Veranlagungsverfahren,

 

5.

die Erfassung der Wasserentnahmen,

 

6.

die Verwendung von Daten für Zwecke der Erhebung des Wasserentnahmeentgelts,

 

7.

das Beitreibungs- und Vollstreckungsverfahren und

 

8.

den Zeitpunkt des Beginns der Entgeltpflicht.

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