(1) Zur Ermittlung, Sammlung, Aufbereitung, Bewertung und Darstellung der qualitativen, hydromorphologischen und quantitativen Gewässerdaten, die für wasserwirtschaftliche Planungen, Maßnahmen und Entscheidungen erforderlich sind, unterhält das Land einen gewässerkundlichen Landesdienst.
(2) 1Aufgabe des gewässerkundlichen Landesdienstes ist es insbesondere,
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in dem vom für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium festzulegenden Umfang an Messstellen in oberirdischen Gewässern physikalische, chemische und biologische und im Grundwasser physikalische und chemische Gewässerdaten zu ermitteln sowie die Messergebnisse auszuwerten, zu beurteilen und zu veröffentlichen, |
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die Auswirkungen von Benutzungen auf die Gewässer zu untersuchen und zu beurteilen, |
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die Auswirkungen von wasserbaulichen Maßnahmen als Eingriff in den ökologischen Zustand zu untersuchen und zu beurteilen, |
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die Einstufungen des Zustandes der Gewässer vorzunehmen, die Defizite nach Art und Ausmaß aufzuzeigen und Maßnahmen zur Erfüllung der Umweltziele vorzuschlagen, |
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die Ökosysteme einschließlich der Wechselwirkungen zwischen Gewässern und den gewässerabhängigen Landökosystemen sowie den ökologischen Zustand der oberirdischen Gewässer integriert zu bewerten sowie |
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ein Grundwasserkataster über das in unterirdischen Einzugsgebieten vorhandene Grundwasserdargebot nach Menge und Beschaffenheit aufzustellen und fortzuschreiben. |
2Der gewässerkundliche Landesdienst unterstützt insoweit die oberste Wasserbehörde und die technische Fachbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
(3) 1Der gewässerkundliche Landesdienst hat die Wasserbehörden zu beraten. 2Er ist bei allen Planungen, Entscheidungen und sonstigen Maßnahmen durch die Wasserbehörden zu beteiligen, es sei denn, dass wesentliche Auswirkungen auf den Wasserhaushalt nicht zu erwarten sind. 3Im Rahmen seiner Tätigkeit nach den Sätzen 1 und 2 soll der gewässerkundliche Landesdienst
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zusätzlich erforderliche hydrologische Daten ermitteln oder ermitteln lassen und aufbereiten sowie |
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die zuständigen Behörden bei der Gewässeraufsicht unterstützen. |
(4) Die juristischen Personen, die der Aufsicht der öffentlichen Hand unterstehen, haben dem gewässerkundlichen Landesdienst die für seine Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten auf Verlangen zu übermitteln.
(5) 1Der Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt kann für die Beobachtung von gewässerkundlichen Messanlagen geeignete Personen als ehrenamtliche Beobachter bestellen. 2Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Bestellungsverfahren, die Aufgaben und Pflichten der ehrenamtlich Tätigen und deren Entschädigung zu regeln.