(1) 1Die Anlieger der zur Schifffahrt genutzten Gewässer haben das Landen und Befestigen der Schiffe zu dulden. 2Das gilt in Notfällen auch für private Ein- und Ausladestellen; die Anlieger haben dann auch das zeitweilige Aussetzen der Ladung zu dulden.

 

(2) Dem Anlieger entstandene Schäden nach Absatz 1 hat neben dem Verursacher auch der Schiffseigner als Gesamtschuldner zu ersetzen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge