(1) 1Der Betreiber der Stauanlage hat dafür zu sorgen, dass die Staumarken und Festpunkte erhalten, sichtbar und zugänglich bleiben. 2Er hat jede Beschädigung und Änderung unverzüglich der Wasserbehörde anzuzeigen und bei amtlichen Prüfungen unentgeltlich Arbeitshilfe zu stellen.

 

(2) 1Die Änderung oder Beeinflussung von Staumarken oder Festpunkten bedarf der Genehmigung der Wasserbehörde. 2Für das Erneuern, Versetzen und Berichtigen von Staumarken gilt § 37 Abs. 3 sinngemäß.

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