(1) Wenn Hochwasser zu erwarten ist, kann die Wasserbehörde dem Betreiber aufgeben, die beweglichen Teile der Stauanlage zu öffnen und alle Hindernisse (Treibzeug, Eis, Geschiebe und dergleichen) wegzuräumen, um das aufgestaute Wasser unter die Höhe der Staumarken zu senken und den Wasserstand möglichst auf dieser Höhe zu halten, bis das Hochwasser fällt.

 

(2) 1Bei Niedrigwasser kann die Wasserbehörde dem Betreiber aufgeben, das aufgestaute Wasser nicht abzusenken. 2Die Einhaltung der Festlegungen zum Mindestabfluss an der Stauanlage sind zu gewährleisten.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge