(1) 1Die Errichtung, Beseitigung oder wesentliche Änderung einer Anlage nach § 44 bedarf der vorherigen Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens. 2Ein Vorhaben kann ohne vorherige Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens genehmigt werden (Plangenehmigung), wenn es keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. 3Für das Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren gelten § 67 Abs. 1, § 68 Abs. 3 und die §§ 69 bis 71 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie die §§ 90 bis 93 dieses Gesetzes entsprechend.

 

(2) Der Planfeststellung oder Plangenehmigung nach Absatz 1 unterliegen solche Anlagen nicht, die in einem bergbehördlich geprüften Betriebsplan zugelassen werden.

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