(1) 1Entscheidungen der Wasserbehörde nach § 38 des Wasserhaushaltsgesetzes und nach § 50 dieses Gesetzes können im Einzelfall als Verwaltungsakt oder für bestimmte Gebiete, Gewässer oder Gewässerabschnitte als Verordnung ergehen. 2Für Verordnungen gelten § 73 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes und § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

 

(2) 1Entscheidungen der Wasserbehörde nach § 50 Abs. 4 sind entschädigungs- oder ausgleichspflichtig. 2§ 52 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes und die §§ 97, 98 des Wasserhaushaltsgesetzes gelten entsprechend. 3§ 52 Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie § 75 dieses Gesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass der Ausgleich vom Land zu leisten ist. 4Vor einer Entscheidung ist eine Vereinbarung mit den Beteiligten zu suchen. 5Eine Entschädigung oder ein Ausgleich entfällt, soweit mit der Entscheidung die Wiederherstellung eines Zustandes aufgegeben wird, der am 1. September 1991 bestanden hat.

[1] (zu § 38 WHG)

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