(1) 1Anlieger und Hinterlieger müssen das Einebnen des Aushubs auf ihren Grundstücken dulden, wenn es die bisherige Nutzung nicht dauernd beeinträchtigt. 2§ 41 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt entsprechend.
(2) Abweichend von § 41 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes haben auch die Inhaber von Rechten und Befugnissen an Gewässern einen Anspruch auf Schadenersatz, wenn die gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes zu duldenden Arbeiten zur Gewässerunterhaltung zu einer dauernden oder unverhältnismäßig großen Benachteiligung führen.
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