(1) Eine Erlaubnis oder Bewilligung für das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser ist nicht erforderlich, wenn das Niederschlagswasser auf Dach-, Hof- oder Wegeflächen von Wohngrundstücken anfällt und auf dem Grundstück versickert werden soll; für die Einleitung des auf den Hofflächen anfallenden Niederschlagswassers gilt dies jedoch nur, soweit die Versickerung über die belebte Bodenzone erfolgt.

 

(2) 1Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium kann darüber hinaus allgemein oder für einzelne Gebiete durch Verordnung bestimmen, dass das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser zum Zwecke der Versickerung keiner Erlaubnis bedarf, wenn eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist; dabei sind die Niederschlagsflächen und die Anforderungen an das schadlose Versickern festzulegen. 2Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium kann diese Befugnis für einzelne Gebiete durch Verordnung auf die Wasserbehörden übertragen.

 

(3) Eine Erlaubnis oder Bewilligung ist ferner nicht erforderlich für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser in geringen Mengen für den Gartenbau und die Fischzucht.

 

(4) 1Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium kann allgemein, die Wasserbehörde für einzelne Gebiete durch Verordnung bestimmen, dass das Entnehmen, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser in geringen Mengen für die Land- oder Forstwirtschaft oder für gewerbliche Betriebe über die in § 46 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bezeichneten Zwecke hinaus einer Erlaubnis oder Bewilligung nicht bedarf. 2Dabei ist zu bestimmen, welche Mengen als gering anzusehen sind.

[1] (zu § 46 Abs. 3 WHG)

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