(1) 1Die Wasserbehörde kann die Gemeinde auf Antrag ganz oder teilweise von der Aufgabe, die Bevölkerung und die gewerblichen und sonstigen Einrichtungen in ihrem Gebiet mit Trinkwasser zu versorgen, befreien, wenn

 

1.

die Versorgung im Außenbereich nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand möglich ist,

 

2.

gewerbliche Verbraucher nicht zwingend Trinkwasser benötigen und eine andere Versorgung mit Rücksicht auf das Trinkwasserdargebot zumutbar ist oder

 

3.

gewerbliche Verbraucher eine ausreichende Trinkwasserversorgung haben und Gründe des Wasserhaushalts nicht entgegenstehen.

2Der Antrag kann von der Gemeinde oder vom Verbraucher gestellt werden.

 

(2) 1Die Gemeinden können sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen.2Die Dritten können von den Benutzern privatrechtliche Entgelte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung fordern.

[1] (zu § 50 WHG)

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