(1) 1Das Land gewährt den Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung für Entschädigungs-, Ausgleichs- und sonstige Leistungen, die sie den bodenbewirtschaftenden Personen für Einschränkungen der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücksnutzung und für sonstige Maßnahmen einer Zusammenarbeit aufgrund freiwilliger Vereinbarungen zukommen lassen, einen Zuschuss im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. 2Die zwischen Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung und den bodenbewirtschaftenden Personen vereinbarten Maßnahmen einer Zusammenarbeit in festgesetzten Wasserschutzgebieten oder in Gebieten, die die Voraussetzungen einer Festsetzung nach § 51 Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes erfüllen, müssen den Vorgaben der Richtlinie nach Absatz 2 entsprechen.

 

(2) 1Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium regelt die Voraussetzungen für die Zuschussgewährung, die Kriterien für die Festlegung der Zuschusshöhe und das Verfahren durch eine Richtlinie. 2Die Zuschussgewährung wird durch Vertrag mit den Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung festgelegt. 3Kündigt das Land einen Vertrag aus wichtigem Grund, den das Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung zu vertreten hat, kann eine erneute Zuschussgewährung befristet oder auf Dauer ausgeschlossen werden.

 

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nur, falls ein Wasserentnahmeentgelt nach § 105 erhoben wird.

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