(1) 1Die Gemeinden haben das gesamte auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser einschließlich des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers zu beseitigen, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. 2Die Abwasserbeseitigung nehmen die Gemeinden im eigenen Wirkungskreis wahr. 3Soweit die Gemeinden zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht die Einhaltung des von ihnen erlassenen Satzungsrechts oder sonstigen öffentlichen Rechts überwachen oder ihre darauf beruhenden Entscheidungen ausführen, bestehen ihnen gegenüber die Verpflichtungen entsprechend § 101 des Wasserhaushaltsgesetzes. 4Bedienen sich die zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten gemäß § 56 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter, können diese privatrechtliche Entgelte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erheben.

 

(2) Soweit es im Interesse einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung erforderlich ist, können die Gemeinden bestimmen oder vereinbaren, dass das Abwasser

 

1.

nur in bestimmter Zusammensetzung, insbesondere frei von bestimmten Stoffen,

 

2.

erst nach Vorbehandlung,

 

3.

nur zu bestimmten Zeiten oder nur in bestimmten Höchstmengen innerhalb eines Zeitraums

in öffentliche Abwasseranlagen einzuleiten ist.

 

(3) Abwasser ist von dem Verfügungsberechtigten über das Grundstück, auf dem das Abwasser anfällt, dem zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten zu überlassen.

 

(4) Zur Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinden gehört darüber hinaus die Überwachung der Selbsüberwachung und der Wartung von Kleinkläranlagen. Die Kosten dieser Überwachung sind Kosten im Sinne von § 5 Abs. 2 und 2a des Kommunalabgabengesetzes.

 

(5) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Regelungen über Art, Umfang und Häufigkeit der Überwachung der Selbstüberwachung und Wartung von Kleinkläranlagen zu treffen.

 

(6) 1Die Gemeinden können gestatten, dass in die Kanalisation Wasser, das kein Abwasser ist, eingeleitet werden kann, soweit dem weder öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. 2Sie können Benutzungsgebühren und Kostenerstattungen für Grundstücksanschlüsse erheben und die Anschluss- und Benutzungsbedingungen durch Satzung regeln. 3Ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht nicht. 4Das Kommunalabgabengesetz gilt entsprechend.

[1] (zu § 56 WHG)

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