1Hat ein anderer von dem Ausbau oder von den in § 90 Abs. 2 genannten Einrichtungen einen Vorteil, so kann er nach dem Maße seines Vorteils zu den Kosten herangezogen werden. 2Im Streitfall setzt die Wasserbehörde den Kostenanteil nach Anhörung der Beteiligten fest.

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