(1) Die Bewilligung kann, soweit dies nicht schon nach § 5 ohne Entschädigung zulässig ist, gegen Entschädigung ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn von der uneingeschränkten Fortsetzung der Benutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der öffentlichen Wasserversorgung, zu erwarten ist.
(2) Die Bewilligung kann ohne Entschädigung, soweit dies nicht schon nach § 5 zulässig ist, nur ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn der Unternehmer
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die Benutzung innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nicht begonnen oder drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt oder ihrem Umfang nach erheblich unterschritten hat, |
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den Zweck der Benutzung so geändert hat, dass er mit dem Plan (§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) nicht mehr übereinstimmt, |
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