1Die §§ 25a bis 25d gelten entsprechend für Küstengewässer im Sinne des § 1b Abs. 3 Satz 2. 2In den Küstengewässern seewärts der in § 1b Abs. 3 Satz 2 genannten Linie gelten die §§ 25a bis 25d entsprechend, soweit ein guter chemischer Zustand zu erreichen ist.

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