(1) 1Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erforderlich für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser

 

1.

für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck,

 

2.

zum Zweck der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke.

2Satz 1 gilt nicht, wenn von den Benutzungen signifikante nachteilige Auswirkungen auf den Zustand des Gewässers zu erwarten sind.

 

(2) Die Länder können allgemein oder für einzelne Gebiete bestimmen, dass

 

1.

in den in Absatz 1 aufgeführten Fällen eine Erlaubnis oder eine Bewilligung erforderlich ist,

 

2.

für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser in geringen Mengen für gewerbliche Betriebe sowie für die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft oder den Gartenbau über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Zwecke hinaus und in entsprechender Anwendung von Absatz 1 Satz 2 eine Erlaubnis oder eine Bewilligung nicht erforderlich ist,

 

3.

für das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser zum Zweck seiner schadlosen Versickerung eine Erlaubnis nicht erforderlich ist.

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