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Wasserkosten: Anspruch des Gebäudeeigentümers auf Austausch des Hauptwasserzählers

Hubert Blank †
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Leitsatz

Der Gebäudeeigentümer kann gegen das Wasserversorgungsunternehmen einen Anspruch auf Austausch des Hauptwasserzählers haben, wenn sich durch die veränderte Messung der Wasser- und Abwasserpreis verringert. Voraussetzung ist, dass sich der technische Standard betreffend die Auswahl der Messgeräte ändert und ein Austausch nach dem neueren Stand der Erkenntnisse angezeigt ist.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Normenkette

AVBWasserV § 18

 

Kommentar

Nach den Lieferbedingungen des Wasserversorgungsunternehmens hängt die Höhe des Entgelts für die Lieferung von Wasser und die Entsorgung des Abwassers von der Art der verwendeten Wasserzähler ab:

  • Bei Wasserzählern der Größe Qn 2,5 mit einem Nenndurchfluss von 2,5 m3/h beträgt der Grundpreis für die Bereitstellung des Frischwassers ab 401 m3 pro Jahr 29,50 EUR pro Monat. Der Preis für die Entsorgung des Abwassers beträgt 15 EUR/m3.
  • Bei Wasserzählern der Größe Qn 6 mit einem Nenndurchfluss von 6,0 m3/h beträgt der Grundpreis für die Bereitstellung des Frischwassers ab 501 m3 pro Jahr 68 EUR pro Monat. Der Preis für die Entsorgung des Abwassers beträgt 36 EUR/m3.

Die jeweiligen Liefer- und Entsorgungspreise unterscheiden sich also erheblich.

Die Größe der Wasserzähler richtet sich nach der für die Versorgung des Gebäudes benötigten Wassermenge. Zur Ermittlung dieser Menge dienen 2 Normen, nämlich

  • die (deutsche) DIN 1988 Teil 3 (Technische Regeln für die Trinkwasser-Installation (TRWI) – Ermittlung der Rohrdurchmesser – Technische Regel des DVGW) sowie
  • die (europäische) DIN EN W 806.3 (Technische Regeln für Trinkwasser-Installationen, Teil 3 – Berechnung der Rohrinnendurchmesser – Vereinfachtes Verfahren des CEN (Europäisches Komitee für Normung), gültig ab Juli 2006).

Der Wasserverbrauch des Mehrfamilienhauses mit 21 Wohnungen wird durch ...

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