Überblick

Die Lagerung von Heizöl in oberirdischen und vor allem unterirdischen Tankanlagen ist mit einem hohen Gefährdungspotenzial verbunden, das sich bei Leckagen von Heizöltanks, undichten Rohrsystemen und beim Befüllen von Heizöltanks verwirklichen kann. Schon geringe Mengen von Heizöl können das Erdreich, das Grundwasser und Oberflächengewässer schädigen und sogar die Trinkwassergewinnung beeinträchtigen. Die Beseitigung der Folgen eingetretener Ölverschmutzungen ist mit extrem hohen Kosten verbunden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Wegen dieses Gefährdungspotentials ist extra leicht(flüssiges) Heizöl (Heizöl EL) in der vom Umweltbundesamt geführten und 3 Wassergefährdungsklassen umfassenden Liste wassergefährdender Stoffe in die Wassergefährdungsklasse WGK 2 eingestuft.

Um trotz des beschriebenen Gefährdungspotentials einen sicheren Umgang mit Heizöl zu ermöglichen, hat der Bundesgesetzgeber in den §§ 62 und 63 des am 1.3.2010 in Kraft getretenen neuen Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) ein gesetzliches Sicherheitskonzept verbindlich festgeschrieben. Dieses beginnt mit der Verpflichtung, dass bei Errichtung, Unterhaltung, Betrieb und Stilllegung von Heizöltankanlagen die allgemein anerkannten Regeln der Technik beachtet werden müssen, und endet mit der Auflage, dass Heizöltankanlagen vor Inbetriebnahme und Stilllegung einem Abnahme-TÜV sowie während ihres Betrieb regelmäßigen Prüfungen durch einen Sachverständigen zu unterziehen sind.

Die §§ 62 und 63 WHG enthalten nur die gesetzlichen Grundsätze des wasserrechtlichen Sicherheitskonzepts. Die näheren Einzelheiten bleiben gemäß § 62 Abs. 4 WHG der Regelung durch Bundesverordnungen vorbehalten. Bis zu deren abschließenden Erlass und Inkrafttreten gelten die bisherigen Anlagenverordnungen der Länder noch fort.

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