Zusammenfassung
Die Lagerung von Heizöl in oberirdischen und vor allem unterirdischen Tankanlagen ist mit einem hohen Gefährdungspotenzial verbunden, das sich bei Leckagen von Heizöltanks, undichten Rohrsystemen und beim Befüllen von Heizöltanks verwirklichen kann. Schon geringe Mengen von Heizöl können das Erdreich, das Grundwasser und Oberflächengewässer schädigen und sogar die Trinkwassergewinnung beeinträchtigen. Die Beseitigung der Folgen eingetretener Ölverschmutzungen ist mit extrem hohen Kosten verbunden.
Wegen dieses Gefährdungspotentials ist extra leicht(flüssiges) Heizöl (Heizöl EL) in der vom Umweltbundesamt geführten und 3 Wassergefährdungsklassen umfassenden Liste wassergefährdender Stoffe in die Wassergefährdungsklasse WGK 2 eingestuft.
Um trotz des beschriebenen Gefährdungspotentials einen sicheren Umgang mit Heizöl zu ermöglichen, hat der Bundesgesetzgeber in den §§ 62 und 63 des am 1.3.2010 in Kraft getretenen neuen Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) ein gesetzliches Sicherheitskonzept verbindlich festgeschrieben. Dieses beginnt mit der Verpflichtung, dass bei Errichtung, Unterhaltung, Betrieb und Stilllegung von Heizöltankanlagen die allgemein anerkannten Regeln der Technik beachtet werden müssen, und endet mit der Auflage, dass Heizöltankanlagen vor Inbetriebnahme und Stilllegung einem Abnahme-TÜV sowie während ihres Betrieb regelmäßigen Prüfungen durch einen Sachverständigen zu unterziehen sind.
Die §§ 62 und 63 WHG enthalten nur die gesetzlichen Grundsätze des wasserrechtlichen Sicherheitskonzepts. Die näheren Einzelheiten bleiben gemäß § 62 Abs. 4 WHG der Regelung durch Bundesverordnungen vorbehalten. Bis zu deren abschließenden Erlass und Inkrafttreten gelten die bisherigen Anlagenverordnungen der Länder noch fort.
1 Allgemein anerkannte Regeln der Technik
Heizöltanks und Anlagekomponenten
Heizöltanks müssen einschließlich der Rohrverbindungen bis zum Brenner und der Sicherheitseinrichtungen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein und dürfen nur entsprechend diesen Regeln errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden (§ 62 Abs. 2 WHG). Damit soll gewährleistet werden, dass Heizöltanks einschließlich ihrer Anlagenkomponenten wie Rohrverbindungen, Rohrkupplungen, Flüssigkeitsstandsanzeiger, Überfüllsicherungen, Leckanzeigegeräte, Auffangwannen oder Auffangräume einschließlich ihres flüssigkeitsdichten Anstrichs den mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen standhalten, denen sie beim Betrieb ausgesetzt sind.
Gängige Sicherheitspraxis
Zu den allgemein anerkannten Regeln der Technik zählt bei Heizöltanks auch das Prinzip der doppelten Sicherheit. Dadurch soll verhindert werden, dass ein Versagen der Anlage etwa durch Korrosion zu einer Gewässerverunreinigung führt. Konkret wird dies dadurch erreicht, dass entweder bei oberirdischer Lagerung von Heizöl einwandige Behälter in flüssigkeitsdichten Auffangwannen bzw. Auffangräumen aufgestellt oder bei unterirdischer Lagerung doppelwandige Behälter mit Innenbeschichtung und automatischen Leckanzeigegeräten verwendet werden.
Batterietank aus Kunststoff
Während früher überwiegend metallische Tanks verwendet wurden, hat sich im Lauf der Zeit der Batterietank aus Kunststoff durchgesetzt. Bei Neu- und Umbauten wird heute fast ausschließlich die oberirdische Lagerung mit Batterietanks in Gebäuden der unterirdischen Lagerung vorgezogen.
Technische Regeln der DWA
Die Technischen Regeln für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (TRwS) werden von der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. (DWA) herausgegeben.
2 Behördliche Vorkontrolle
Ob Heizöltankanlagen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, unterliegt gemäß § 63 WHG einer wasserbehördlichen Vorkontrolle.
Eignungsfeststellung
Als Instrument dieser Vorkontrolle vor der Errichtung und dem Betrieb einzeln gefertigter Anlagen, Anlagenteile und Sicherheitseinrichtungen dient die Eignungsfeststellung nach § 63 Abs. 1 WHG.
Nachweise
Für die sicherheitstechnische Beurteilung serienmäßig oder werksmäßig hergestellter Anlagen, Anlagenteile oder Schutzeinrichtungen dienen als Instrument die in § 63 Abs. 3 WHG genannten Verwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweise etwa nach dem Bauproduktenrecht (Bauartzulassung) oder Baurecht (baurechtliches Prüfzeichen).
Bußgeld droht
Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Heizöltankanlage ohne die vorgeschriebene Eignungsfeststellung oder einen diese ersetzenden Eignungsnachweis errichtet oder betreibt, begeht nach § 103 Abs. 1 Nr. 12 WHG eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EUR geahndet werden kann.
3 Fachbetriebspflicht
WHG-Fachbetrieb
Arbeiten an Heizöltankanlagen dürfen nicht von Hobbyheimwerkern durchgeführt werden. Vielmehr müssen mit ihrem Einbau, ihrer Aufstellung sowie mit ihrer Instandhaltung, Instandsetzung oder Reinigung nach § 1 Abs. 1 der Verordnung der Bundesregierung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 31.3.2010 (BVAwS) sogenannte WHG-F...