Leitsatz
Sind Messgeräte zur Erfassung des anteiligen Wärmeverbrauchs vorhanden und werden diese verwendet, hat der Nutzer nicht das Recht, den "Strafabzug" nach § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizKV auch bei den Kosten des Wärmeverbrauchs deshalb vorzunehmen, weil keine Messgeräte für die Erfassung des anteiligen Warmwasserverbrauchs vorhanden sind. In einem solchen Fall beschränkt sich das Recht des Nutzers auf einen "Strafabzug" bei den nicht verbrauchsabhängig abgerechneten Kosten für die Versorgung mit Warmwasser.
Fakten:
Die Parteien streiten über die Heizkostenabrechnung des Vermieters. Der Vermieter hatte bei der Berechnung der Warmwasserkosten des Mieters wegen fehlender Messvorrichtungen für Warmwasser einen Strafabzug von 15% vorgenommen, diesen Abzug hatte er bei der Abrechnung der Wassererwärmung nicht gemacht. Der Mieter ist der Meinung, nach der HeizKV müsse der Strafabzug auch für die Heizungskosten gelten. Die HeizKV erfasse sämtliche Heizkosten, also die Kosten für Wärme und Warmwasser, bei fehlender Einbeziehung der Wärmekosten in den Strafabzug verlöre die Verteilung der Heizkosten insgesamt ihre Verbrauchsbezogenheit. Der BGH gibt dem Vermieter Recht: Die Kürzung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizKV erfasst nicht die Kosten der Wärmeversorgung, wenn die für die Verteilung erforderlichen Messgeräte - wie hier - vorhanden sind und genutzt werden. Der Wortlaut der HeizKV ("soweit" die Kosten der Versorgung mit Wärme "oder" Warmwasser … nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden, hat der Nutzer das Recht, bei der nichtverbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anteil um 15% zu kürzen) lässt eine Trennung der Kosten der Vorsorgung mit Wärme einerseits und Warmwasser andererseits zu. Die HeizKV soll Heizenergie dadurch einsparen, dass dem jeweiligen Verbraucher mit der Abrechnung nicht nur sein Energieverbrauch, sondern auch die von seinem Verbrauch verursachten Kosten vor Augen geführt werden. Der Mieter als Verbraucher kann allerdings diese Möglichkeit des sparsamen Umgangs mit Energie nur nutzen, wenn der Gebäudeeigentümer bzw. Vermieter durch das Anbringen von Messgeräten eine verbrauchsabhängige Kostenberechnung ermöglicht. Dieses Ziel kann bei vorhandenen Messgeräten nur für die Wärmeversorgung jedenfalls für diesen Teilbereich des Energieverbrauchs erreicht werden. Würde in einem solchen Fall allein deshalb, weil für den Warmwasserverbrauch Messgeräte nicht vorhanden sind, den Gebäudeeigentümer oder Vermieter ein Strafabzug bei der Berechnung der Heizkosten insgesamt treffen, entfiele für ihn der Anreiz, zumindest für die Wärmeversorgung Messgeräte vorzusehen.
Link zur Entscheidung
BGH, Urteil vom 14.09.2005, VIII ZR 195/04
Fazit:
Für nicht verbrauchsabhängige Abrechnungen kann der Mieter nach der HeizKV einen Strafabzug in Höhe von 15 % vornehmen. Dieser Strafabzug soll den Vermieter motivieren, Messgeräte zur Verbrauchserfassung zu installieren. Allerdings kann der Mieter nicht einwenden, wenn die Messgeräte für Warmwasser fehlten, sei die Verbrauchsbezogenheit der Verteilung der Heizkosten nur gewährleistet, wenn sich der Strafabzug über die Warmwasserkosten hinaus auch auf die Wärmekosten bezöge.