Streit um die Kosten
Zwischen Anschlussnehmern und Versorgungsunternehmen kommt es immer wieder zum Streit, wenn es um die Kosten für Reparaturen an Hausanschlussleitungen geht. In derartigen Fällen ist entscheidend, ob das Versorgungsverhältnis privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich geregelt ist.
5.1 Kostentragung bei privatrechtlichem Versorgungsverhältnis
Keine gesonderte Rechnungsstellung
Bei privatrechtlichen Versorgungsverhältnissen dürfen die Kosten für Reparaturen nicht gesondert in Rechnung gestellt werden. Diese Kosten sind vielmehr in die Kalkulation der Wasserbezugspreise einzustellen und insgesamt umzulegen.
Nach Meinung des BGH folgt dies aus § 10 Abs. 4 AVBWasserV. Diese Vorschrift gestattet den Wasserversorgungsunternehmen nur, von ihren Kunden die Kostenerstattung für die erstmalige Herstellung des Hausanschlusses sowie für Veränderungen zu verlangen, die vom Kunden veranlasst werden. Die Vorschrift umfasst damit nicht die Kosten für die Erhaltung des Hausanschlusses durch laufende Instandhaltung und Instandsetzung (Reparaturen), technische Verbesserung, Erneuerung oder das Auswechseln von Teilen des Hausanschlusses.
Ausnahme
Eine Ausnahme gilt nur für diejenigen Altfälle, bei denen vor Inkrafttreten der AVBWasserV am 1.4.1980 nach den damaligen Versorgungsbedingungen die Hausanschlüsse nicht im Eigentum der Versorgungsunternehmen, sondern im Eigentum der Kunden standen und außerdem der Betrieb und die Unterhaltung der Hausanschlüsse den Kunden oblagen. Derartige Versorgungsbedingungen konnten gemäß § 10 Abs. 6 AVBWasserV nach Inkrafttreten der Verordnung mit der Folge beibehalten werden, dass die Kosten für Reparaturen an Hausanschlussleitungen den Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden dürfen. Als Stichtag für derartige Altfälle in den neuen Bundesländern gilt nach Auffassung des BGH der 3.10.1990, der Tag des Wirksamwerdens des Einigungsvertrags.
5.2 Kostentragung bei öffentlich-rechtlichem Versorgungsverhältnis
Rechnungsstellung zulässig
Bei öffentlich-rechtlichen Versorgungsverhältnissen sind die Versorgungsträger nach Meinung der Gerichte berechtigt, in ihren Satzungen die Unterhaltungskosten und damit die Kosten für Reparaturen an den Hausanschlussleitungen den Anschlussnehmern aufzuerlegen.
Eine solche Satzungsregelung widerspricht nach Meinung der Gerichte zwar der Vorschrift des § 10 Abs. 4 Satz 1 AVBWasserV, ist aber nach § 35 Abs. 1, Halbsatz 2 AVBWasserV zulässig. Denn die Anpassungspflicht satzungsrechtlicher Regelungen an die AVBWasserV gemäß § 35 Abs. 1, Halbsatz 1 AVBWasserV gilt nicht für "gemeinderechtliche Vorschriften zu Regelung des Abgabenrechts". Hierunter fallen nach der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) auch die Kostenerstattungsansprüche des gemeindlichen Wasserversorgungsrechts.