Die Regelung in § 37 Abs. 1 WHG geht von der naturgesetzlichen Gegebenheit aus, dass Wasser den natürlichen Geländeverhältnissen folgend bergab fließt. Ober- wie Unterlieger haben dies grundsätzlich hinzunehmen.[1] Deshalb beinhaltet diese Vorschrift in den Sätzen 1 und 2 nur eine Verbotsregelung, nicht dagegen ein Gebot etwa für den Oberlieger zu abflussverändernden Maßnahmen zum Schutz des Unterliegers bzw. ein Verbietungsrecht des Unterliegers gegenüber dem Ablauf des wild abfließenden Wassers.[2]

Verboten sind vielmehr für alle Beteiligten allein künstliche Veränderungen des natürlichen Ablaufs wild abfließenden Wassers zum Nachteil des jeweils anderen.

1.2.2.1 Veränderungsverbot zum Schutz des Oberliegers

Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 WHG darf der natürliche Ablauf des wild abfließenden Wassers auf ein tiefer liegendes Grundstück nicht zum Nachteil des höher liegenden Grundstücks behindert werden. Dies betrifft hauptsächlich den Auf- oder Rückstau des Wassers mittels abflusshemmender Maßnahmen oder Vorkehrungen, wie etwa Aufschüttungen, Wälle, Dämme oder Mauern, die den Wasserabfluss verlangsamen oder sogar einen Rückstau des Wassers auf dem höher liegenden Grundstück verursachen.[1]

[1] BGH, Beschluss v. 29.6.2006, III ZR 269/05, NVwZ-RR 2006 S. 578; LG Freiburg, Urteil v. 29.9.1992, 1 O 142/92, NVwZ-RR 1993 S. 197.

1.2.2.2 Veränderungsverbot zum Schutz des Unterliegers

Dem Schutz des Unterliegers dient § 37 Abs. 1 Satz 2 WHG, wonach der Ablauf wild abfließenden Wassers nicht zum Nachteil des tiefer liegenden Grundstücks verstärkt oder auf andere Weise verändert werden darf. Das betrifft alle Maßnahmen des Oberliegers, mit denen der natürliche Wasserablauf künstlich verändert wird. Den natürlichen Abfluss des Wassers haben die Eigentümer der tiefer liegenden Grundstücke demgegenüber hinzunehmen.[1]

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