Werden die Anforderungen der nachbarrechtlichen Vorschriften zum Traufwasser nicht eingehalten, sind die baulichen Anlagen unzulässig mit der Folge, dass der betroffene Grundstücksnachbar ein Abwehrrecht nach § 1004 Abs. 1 BGB als Eigentümer des Grundstücks und nach § 862 Abs. 1 BGB als Grundstücksbesitzer hat und bei Verschulden Schadensersatzansprüche nach § 823 BGB geltend machen kann.

2.5.1 Abwehrrecht

Aus § 1004 Abs. 1 bzw. aus § 862 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den einschlägigen nachbarrechtlichen Vorschriften kann der durch Traufwasser beeinträchtigte Nachbar verlangen, dass der dafür Verantwortliche die Störung beseitigt und künftige Störungen unterlässt. Der Anspruch geht entweder dahin, die Ableitung des von der zu bezeichnenden Baulichkeit abfließenden Wassers zu unterlassen oder zur Ableitung geeignete Vorkehrungen zu treffen, um künftige Störungen zu vermeiden.

 
Hinweis

Kostenargumente zählen nicht

Die Art und Weise, wie der verantwortliche Grundstückseigentümer seinen Traufverpflichtungen genügt, bleibt ihm überlassen. Er kann sich aber nicht auf technische Schwierigkeiten oder hohen Kostenaufwand berufen. Die auf Abwehr beschränkten Ansprüche setzen kein Verschulden des verantwortlichen Grundstückseigentümers voraus.

2.5.2 Schadensersatzanspruch

Die nachbarrechtlichen Vorschriften zum Traufwasser sind nach der Rechtsprechung des BGH Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten der betroffenen Grundstücksnachbarn.[1] Deshalb können Schadensersatzansprüche entstehen, wenn der verantwortliche Grundstückseigentümer seine baulichen Anlagen schuldhaft so einrichtet, dass Niederschlagswasser auf das Nachbargrundstück tropft, auf dieses abgeleitet wird oder übertritt.

Dabei hat der Geschädigte alle Tatsachen darzutun und zu beweisen, aus denen sich sein Anspruch ergibt. Ihn trifft also die Beweislast für den objektiven Verstoß gegen die nachbarrechtlichen Traufvorschriften, dessen Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden und für das Verschulden desjenigen, der auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.[2]

[1] BGH, Urteil v. 13.12.1984, III ZR 20/83, NJW 1985 S. 1774; BGH, Urteil v. 15.7.2011, V ZR 277/10, NJW 2011 S. 294.
[2] BGH, Urteil v. 13.12.1984, III ZR 20/83, NJW 1985 S. 1774; OLG Köln, Urteil v. 9.3.1994, 11 U 204/93, NJW-RR 1995 S. 156 (zur Haftung eines bauaufsichtführenden Architekten bei fehlendem Anschluss eines Regenfallrohres an den Abwasserkanal).

2.5.3 Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch

Schließlich kommt nach der Rechtsprechung des BGH auch ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch des traufwassergeschädigten Grundstücksnachbarn in entsprechender Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB in Betracht.[1] Dieser Anspruch ist nach Auffassung des BGH nicht auf feinstoffliche Einwirkungen beschränkt, sondern erfasst auch Grobimmissionen. Er kann daher gegeben sein, wenn Niederschlagswasser von einem Nachbargrundstück übertritt.

Entscheidend ist, dass es sich um eine rechtswidrige Einwirkung handelt, die der Eigentümer des betroffenen Grundstücks nicht dulden muss, aus besonderen Gründen jedoch nicht gemäß §§ 1004 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB unterbinden konnte, und dass er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen. Diese Grenze ist nach Auffassung des BGH bei einem Schaden von fast 4.000 EUR überschritten.

Einem Anspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB stehen nach Auffassung des BGH die Sondervorschriften der Landesnachbarrechtsgesetze zum Traufrecht nicht entgegen. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch ist zwar subsidiär und kommt daher nur in Betracht, wenn nicht eine andere gesetzliche Bestimmung den konkreten Fall abschließend regelt. Das kann aber hier nach Meinung des Gerichts schon deshalb nicht angenommen werden, weil die landesrechtlichen Vorschriften zum Traufwasser zu den Folgen eines Verstoßes gegen sie keine Aussage treffen.

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