Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23.7.2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Art. 7 des Gesetzes v. 17.12.2018 (BGBl. I S. 2573) geändert worden ist, wird wie folgt geändert[2]:
Nummer | Auslagentatbestand | Höhe |
---|---|---|
(...) | (...) | (...) |
14160 | Sonstige Eintragung .......... Die Gebühr wird erhoben für die Eintragung (...) 5. einer oder mehrerer gleichzeitig beantragter Änderungen des Inhalts oder Eintragung der Aufhebung des Sondereigentums; die Gebühr wird für jedes betroffene Sondereigentum gesondert erhoben; im Fall der Löschung einer Veräußerungsbeschränkung nach § 12 des Wohnungseigentumsgesetzes beträgt die Summe der zu erhebenden Gebühren höchstens 100,00 EUR. |
in voller Höhe |
Nach Nummer 31016 wird folgende Nummer 31017 eingefügt[3]:
Nummer | Auslagentatbestand | Höhe |
---|---|---|
(...) | (...) | (...) |
31017 | Umsatzsteuer auf die Kosten ........... Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt. |
in voller Höhe |
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