Der Ex-Wohnungseigentümer K nimmt Wohnungseigentümer B wegen eines Schadens an der Wohnzimmerdecke auf Schadensersatz in Anspruch. Das AG meint, K könne den Schaden nicht einklagen. In der Rechtsmittelbelehrung bezeichnet es das Landgericht Essen als das zuständige Berufungsgericht. K legt dennoch Berufung bei dem nach § 72 Abs. 2 GVG für Wohnungseigentumssachen zuständigen Landgericht Dortmund ein. Dieses verwirft die Berufung als unzulässig. Der Streit sei keine Wohnungseigentumssache. K sei kein Wohnungseigentümer. Dagegen wendet sich K.

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