1 Leitsatz
Eine von einer Untergemeinschaft erhobene Klage ist auch dann unzulässig, wenn die Gemeinschaftsordnung die Bildung von Untergemeinschaften mit eigenen Beschlussfassungskompetenzen und Kostenverteilungsregelungen in allein sie betreffenden Verwaltungsangelegenheiten vorsieht.
2 Normenkette
§§ 50 ZPO; 10 Abs. 6 WEG
3 SachverhaltDas Problem
In einer Mehrhausanlage sind nach der Gemeinschaftsordnung mehrere Untergemeinschaften gebildet worden. Die Wohnungseigentümer der Untergemeinschaft X beschließen, gegen B einen Schadensersatzanspruch für eine Beitragszahlung nach dem Staatshaftungsgesetz in Höhe von 9.789,83 EUR nebst Zinsen und gezahlter Säumniszuschläge geltend zu machen. Sie bevollmächtigen den Verwalter, Rechtsanwalt R mit der Klageeinreichung und -verfolgung zu beauftragen.
4 Die Entscheidung
Die Klage ist unzulässig! Bei einer Mehrhausanlage könne zwar die Gemeinschaftsordnung die Bildung von Untergemeinschaften mit eigenen Beschlussfassungskompetenzen und Kostenverteilungsregelungen in allein sie betreffenden Verwaltungsangelegenheiten vorsehen. Solche Untergemeinschaften seien jedoch keine selbstständigen Tochterverbände, sondern nur ein Teil der Gesamtgemeinschaft. Rechts- und parteifähig sei ausschließlich die Gesamtgemeinschaft (Hinweis u. a. auf OLG Koblenz, Beschluss v. 18.10.2010, 5 U 934/10 und OLG Nürnberg, Urteil v. 16.8.2013, 2 U 2379/12). Eine Berichtigung des Rubrums auf die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer komme nicht in Betracht. Ein berichtigungsfähiger Rubrumsfehler durch unrichtige oder unvollständige Bezeichnung der Klagepartei liege nicht vor. Eine Berichtigung komme nur in Betracht, wenn feststehe oder erkennbar sei, wer als Partei gemeint gewesen sei, und Interessen Dritter durch die Berichtigung nicht berührt würden. Voraussetzung sei, dass die Identität der Partei feststehe und durch die Berichtigung gewahrt bleibe. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Die Klageschrift und die ihr beigefügte Prozessvollmacht würden eindeutig belegen, dass die Untergemeinschaft X als Klägerin auftreten sollte. Die Kosten des Rechtsstreits seien dem Verwalter aufzuerlegen. Diese habe die Existenz der Klägerin im Rechtsstreit behauptet und sei als Veranlasser des unzulässigen Verfahrens anzusehen
Hinweis
Die Entscheidung entspricht der ganz h. M. Rechtsfähig ist danach auch in einer Mehrhausanlage nur die Gesamtgemeinschaft, nicht aber eine Untergemeinschaft. Der Verwalter hätte daher im Namen der Gesamtgemeinschaft Klage erheben müssen.
Ausblick WEG-Reform
Das WEMoG wird die Rechtslage nicht ändern.
5 Entscheidung
OLG Brandenburg, Urteil v. 21.1.2020, 2 U 81/18