Normenkette

§ 164 BGB, § 179 BGB, § 631 BGB

 

Kommentar

Beauftragt ein WEG-Verwalter eine Servicefirma mit der Erstellung von Heiz- und Betriebskostenabrechnungen für verschiedene Wohnungseigentümergemeinschaften, so haftet er sogar bei Anhaltspunkten für ein Handeln in fremdem Namen selbst für die Vergütung und die Gerätekosten, für Mieten sowie für die Erstellung von Abrechnungen; dies gilt insbesondere dann, wenn er auf Nachfrage der Servicefirma die eigentlichen Auftraggeber nicht benennt. Die Zahlungsverpflichtung des Verwalters folgt hier aus § 179 BGB (Vertreter ohne Vertretungsmacht). An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts dadurch, dass die klagende Servicefirma wusste, dass der beklagte Verwalter für Wohnungseigentümergemeinschaften auch in den betreffenden Liegenschaften tätig war. Die Ungewissheit über den tatsächlichen Vertragspartner hätte der Verwalter rechtzeitig klären müssen.

 

Link zur Entscheidung

( LG Kleve, Urteil vom 04.08.2000, 1 O 74/00= WE 3/2001, 65).

zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung

Anmerkung:

Auch Rechtscheinsgesichtspunkte entlasteten vorliegend den Verwalter nicht. Mehrfach habe ich bereits in Anmerkungen dringend geraten, dass ein WE-Verwalter stets auch solche Verträge ausdrücklich im Namen der betreffenden Eigentümergemeinschaften (also als Vertreter) abschließen und auf Wunsch des Vertragspartners sogar eine entsprechende aktuelle Eigentümerliste mit der Auftragserteilung vorlegen sollte.

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