Kommentar

Ein Notar wurde auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung in Anspruch genommen. Ihm wurde vorgeworfen, er habe einem Mandanten im Zusammenhang mit der Beurkundung eines Erbverzichts falsch beraten . Der Beratene war daher der Ansicht, der von ihm gegenüber der Mutter abgegebene und von dieser angenommene Erbverzicht führe zum Wegfall der Wirkungen eines gemeinschaftlichen Testaments der Mutter mit deren Ehegatten und somit zur Wiederherstellung deren Testierfreiheit, mit der vom Kläger gewünschten Folge, daß er Alleinerbe geworden wäre ( Erbe/Erbfall ).

Der BGH beschied, daß die mit dem Erbfall eingetretene, durch den Zuwendungsverzicht des Klägers entstandene Erbfolge nicht mit der Behauptung außer Kraft gesetzt werden kann, die Geschäftsgrundlage für den Verzicht habe gefehlt oder sei entfallen. Einer solchen Beurteilung stünden Belange der Rechtssicherheit entgegen. Die Aufhebung eines Erbverzichts kann somit nicht mit dem Argument beansprucht werden, der mit dem Verzicht bezweckte Erfolg sei nicht eingetreten.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 04.11.1998, IV ZR 327/97

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