Leitsatz

Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob für eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht noch die Höchstbetragsregelung des § 1587b Abs. 5 BGB i.V.m. § 76 Abs. 2 S. 3 SGB VI in der jeweiligen Fassung bis zum 31.8.2009 gilt, wenn die Entscheidung über den Versorgungsausgleich nach dem 31.8.2009 getroffen wurde.

 

Sachverhalt

Das erstinstanzliche Gericht hatte am 10.11.2009 über einen vor dem 01.09.2009 gestellten Scheidungsantrag sowie über den Versorgungsausgleich entschieden. Der Entscheidung zum Versorgungsausgleich hatte es das bis zum 31.8.2009 geltende Recht zugrunde gelegt. Hierbei waren zugunsten der ausgleichspflichtigen Ehefrau Anrechte nach § 1587b Abs. 2 BGB a.F. in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen. Das erstinstanzliche Gericht hatte dabei den Ausgleichsbetrag nach § 1587g Abs. 5 BGB a.F. i.V.m. § 76 Abs. 2 S. 3 SGB VI a.F. begrenzt, weil der dem Grunde nach auszugleichende Betrag den sich nach § 76 Abs. 2 S. 3 SGB VI a.F. ergebenden Höchstbetrag überschritten hatte. Insoweit hat das AG die Parteien hinsichtlich des weiteren auszugleichenden Betrages auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen.

Gegen diese Entscheidung hat das Finanzverwaltungsamt Schleswig-Holstein Beschwerde eingelegt, die ohne Erfolg blieb.

 

Entscheidung

Das OLG wies die Beschwerde zurück und führte in seiner Begründung aus, die Höchstbetragsregelung des § 76 Abs. 2 S. 3 SGB VI sei durch Art. 4 Nr. 3 VaStrRefG abgeschafft worden. Diese Regelung sei auch zum 1.9.2009 in Kraft getreten, ohne dass eine dem § 48 VersAusglG entsprechende Übergangsregelung existiere. Nach Sinn und Zweck der Übergangsregelungen seien diese aber auch auf die Abschaffung des § 76 Abs. 2 S. 3 SGB VI anzuwenden.

Der Gesetzgeber habe einen schnellen Übergang vom alten in das neue Recht schaffen wollen, jedoch ersichtlich keine Mischformen zwischen alter und neuer Regelung gewollt, in denen teilweise altes und teilweise neues Recht gelte. Insoweit handele es sich um ein Redaktionsversehen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.04.2010, 17 UF 38/10

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