Die Vorteile aus einer unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung, die Soldaten nach § 16 Wehrsoldgesetz erhalten, bleiben steuerfrei.[1]

Bezüge von Reservisten bleiben steuerfrei

Ebenfalls steuerfrei bleiben an Reservisten der Bundeswehr gezahlte Bezüge i. S. d. § 1 Reservistinnen- und Reservistengesetz. Diese Bezüge von Reservisten sind unabhängig vom Dienstantritt vollständig steuerfrei.[2]

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