Rz. 13

Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, sofern

kein Testament vorliegt;
durch das Testament nicht über das gesamte Vermögen von Todes wegen verfügt wurde;
das Testament (vollständig oder teilweise) für unwirksam erklärt wurde;
der einzige testamentarisch eingesetzte Erbe das Erbe nicht angenommen oder ausgeschlagen, sich als erbunwürdig erwiesen oder rechtmäßige Auflagen des Erblassers nicht erfüllt hat und dabei kein Ersatzerbe eigesetzt wurde.[5]
 

Rz. 14

Art. 10561061 ZGB RB legen die gesetzliche Erbfolge und die Erbanteile der Erben fest. Diese Normen sind dahingehend dispositiv, als die Erbfolge und die Erbanteile durch eine nach dem Erbfall getroffene notarielle Erbenvereinbarung verändert bzw. zugunsten anderer Erben verschoben werden können.[6]

[5] Chigir, Zivilrecht, Band 3, S. 521.
[6] Chigir, Zivilrecht, Band 3, S. 522.

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