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In vierter Ordnung erben gem. Art. 1060 Abs. 1 ZGB RB Geschwister oder Halbgeschwister der Eltern, also Onkel und Tanten des Erblassers, sofern keine Erben der ersten, zweiten und dritten Ordnung vorhanden sind. Deren Kinder, also Cousins und Cousinen des Erblassers, können nach dem Repräsentanzprinzip für die Onkel und Tanten des Erblassers eintreten, Art. 1060 Abs. 2 ZGB RB.

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