(1) 1Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes
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eine oder mehrere Einrichtungen der Weiterbildung im Sinne von Absatz 2 unterhält oder |
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Weiterbildungsveranstaltungen im Sinne von § 17 durchführt, |
kann auf Antrag von der zuständigen Behörde als Träger der Weiterbildung anerkannt werden. 2Gemeinden und Gemeindeverbände gelten als anerkannte Träger der Weiterbildung. 3Die Anerkennung setzt voraus, dass der Träger
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in Schleswig-Holstein regelmäßig Veranstaltungen der Weiterbildung anbietet, |
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sein Weiterbildungsangebot veröffentlicht und grundsätzlich allen zugänglich macht, soweit nicht aus besonderen pädagogischen Gründen eine bestimmte Auswahl des Teilnehmerkreises geboten ist, |
3. |
mindestens ein hauptberufliches Beschäftigungsverhältnis im Umfang einer Vollzeitstelle oder zwei Teilzeitstellen mit überwiegend pädagogisch-konzeptioneller Tätigkeit nachweist; die Qualifikation ist durch eine entsprechende Hochschulausbildung oder durch Berufserfahrung und Fortbildungen nachzuweisen, |
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die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen seines in einem hauptberuflichen, abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehenden Personals nach den arbeitsrechtlichen Anforderungen und den jeweils geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen sozialverträglich ausgestaltet und darum bemüht ist, dem Gebot der Gleichstellung Rechnung zu tragen, und dass |
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von ihm in Schleswig-Holstein unterhaltene Einrichtungen den Anforderungen von Absatz 2 sowie von § 16 genügen. |
(2) Bildungsstätten und andere Institutionen anerkannter oder nicht anerkannter Träger im Sinne von Absatz 1, die organisierte Weiterbildungsveranstaltungen in Schleswig-Holstein anbieten und durchführen, können auf Antrag von der zuständigen Behörde als Einrichtung der Weiterbildung anerkannt werden, wenn sie den Anforderungen von Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 bis 4 entsprechen.
(3) Die Anerkennung kann mit der Auflage verbunden werden, dass der zuständigen Behörde Auskünfte über Art und Zahl der angebotenen Bildungsveranstaltungen, über Art und Umfang der Finanzierung, über Art, Zahl und Geschlecht des dort beschäftigten Personals und über die Verteilung der Teilnehmenden nach Alter und Geschlecht zu erteilen sind.
(4) 1Bei der Anerkennung von Trägern und Einrichtungen der Weiterbildung wirkt die Kommission Weiterbildung (§ 24) durch einen Ausschuss beratend mit. 2Den Mitgliedern dieses Ausschusses, den von der Kommission Weiterbildung benannten Sachverständigen sowie den Vertreterinnen und Vertretern der zuständigen Behörde ist der Zutritt zu der Einrichtung und den Weiterbildungsveranstaltungen zu gestatten. 3§ 17 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend.