Leitsatz

Der Beitritt eines weiteren Mieters zu einem auf mehr als ein Jahr abgeschlossenen Mietvertrag genügt der Schriftform, wenn der Vermieter mit dem neu eintretenden Mieter unter Bezugnahme auf den Mietvertrag den Beitritt schriftlich vereinbart und der bisherige Mieter formlos zustimmt.

Gemäß schriftlichem Nachtrag zum Mietvertrag, auf welchen im Nachtrag ausdrücklich Bezug genommen wurde, sollte ein weiterer Mieter in das Mietverhältnis eintreten. Dieser Nachtrag war nur vom Vermieter und dem neuen Mieter unterschrieben. Einer schriftlichen Zustimmungserklärung des ersten Mieters bedurfte es nicht. Sinn und Zweck der Vereinbarung gemäß dem schriftlichen Nachtrag zum Vertrag war, dass ein weiterer Mieter in den Mietvertrag mit seinen Rechten und Pflichten eintreten sollte. Es handelt sich insoweit um einen Vertragsbeitritt, nicht um einen Schuldbeitritt. Dieser Mietbeitritt bedarf keiner Form, auch wenn im Mietvertrag geregelt ist, dass alle mit dem Mietobjekt zu treffenden Vereinbarungen der Schriftform bedürfen. Eine solche Abrede kann aber mündlich abbedungen werden, wenn die Parteien die Maßgeblichkeit der mündlichen Abrede übereinstimmend wollen. Erheblich ist danach allein, ob alle Vertragsparteien wollten, dass der neue Mieter dem Mietvertrag beitritt. Nach § 550 BGB bedarf ein Mietvertrag, der - wie hier - für längere Zeit als ein Jahr geschlossen ist, der Schriftform. Der Beitritt eines weiteren Mieters ist auch ein wesentlicher Vertragsgegenstand, welcher der Schriftform unterliegt. Diese wurde durch den Nachtrag gewahrt. Die schriftliche Zustimmung des ersten Mieters ist hingegen nicht erforderlich. Das Gericht begründet diesen Schluss mit der wenig nachzuvollziehenden Begründung, im Falle eines ausscheidenden Mieters müsse dieser dem Eintritt des nachfolgenden Mieters auch nicht zustimmen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Celle, Beschluss vom 27.11.2007, 2 W 116/07

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