Bezüglich des Amortisationszeitraums gelten entsprechende Grundsätze bei Maßnahme der Modernisierung, die bislang noch in § 22 Abs. 2 WEG a. F. geregelt sind. Erfordern derartige Maßnahmen bislang noch eine Mehrheit von ¾ sämtlicher Wohnungseigentümer, die die Mehrheit der Miteigentumsanteile repräsentieren, wird künftig die Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine Kostenbelastung aller zur Folgen haben, wenn sich die Kosten der beschlossenen Maßnahme innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.

 

Mehrheit der abgegebenen Stimmen ist maßgeblich

Wird es keines bestimmten Mehrheitsquorums mehr bedürfen, ist zusätzlich zu beachten, dass es nicht auf eine mehrheitliche Beschlussfassung aller im Grundbuch eingetragenen Wohnungseigentümer ankommt, vielmehr auf die Mehrheit der abgegebenen Stimmen abgestellt wird.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung

Die Wohnungseigentümergemeinschaft besteht aus 30 Wohnungseigentümern. 15 von ihnen nehmen an der Wohnungseigentümerversammlung teil. 10 von ihnen stimmen für die Baumaßnahme. Der Beschluss ist zustande gekommen, da die Mehrheit der abgegebenen Stimmen maßgeblich ist.

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