Alexander C. Blankenstein
Als Regelbeispiele von Fortbildungsmaßnahmen sieht § 15b Abs. 1 Satz 3 MaBV Maßnahmen
- in Präsenzform,
- in Form begleiteten Selbststudiums und
- betriebsinterne Fortbildungsmaßnahmen
vor.
Keine Zertifizierung, keine staatliche Anerkennung
Egal, welche Form der Weiterbildung gewählt wird – als Präsenzseminar, als Fortbildungsmaßnahme im begleiteten Selbststudium oder als betriebsinterne Fortbildungsmaßnahme –, eine Zertifizierung von Anbietern für die Verwalterfortbildung erfolgt nicht, auch eine entsprechende staatliche Anerkennung von Weiterbildungsanbietern war nicht geplant und ist bis heute auch nicht erfolgt. Ob eine Weiterbildungsmaßnahme als solche anerkannt wird, beurteilt der zuständige Sachbearbeiter der Prüfbehörde allein danach, ob die Vorgaben der Anlage 2 zur MaBV eingehalten wurden.
Sollte eine Weiterbildungsmaßnahme im Einzelfall einmal als solche nicht anerkannt werden, droht dem Verwalter allerdings dann kein Bußgeld, wenn er eine Teilnahmebescheinigung zwar vorlegen kann, die aber eben nicht anerkannt wird. Ob ihm dann die Auflage droht, im aktuellen Weiterbildungs-Zyklus eine entsprechende Mehrfortbildung zu absolvieren, ist derzeit ungeklärt. Ein Bußgeld kann vor dem Hintergrund nicht drohen, als sich der Verwalter ja um seine Weiterbildung bemüht hat.
3.6.1 Präsenzform
Als Maßnahmen in Präsenzform kommen Online-Seminare mit Präsenzkontrolle, Tagungsveranstaltungen, Seminare und Vorträge infrage.
3.6.2 Begleitetes Selbststudium
Als Maßnahmen des begleiteten Selbststudiums kommen insbesondere Webinare und Blended Learning – eine Kombination aus Präsenzveranstaltung und Webinar – infrage.
Lernerfolgskontrolle unabdingbar
Beim begleiteten Selbststudium ist elementar, dass eine Lernerfolgskontrolle durch den Veranstalter erfolgt. Ansonsten wird die Weiterbildung nicht anerkannt. Bloßes Lesen von Fachlektüre etwa würde niemals als Weiterbildung anerkannt werden.
Die wohl verbreitetste Form des begleiteten Selbststudiums dürften die Webinare darstellen. Hier erfolgt die Lernerfolgskontrolle wie folgt: Der Teilnehmer muss am Ende des Seminars am Bildschirm Fragen zu den Inhalten des Seminars beantworten. Die Antworten werden vom Seminaranbieter geprüft und im Fall erfolgreicher Prüfung erhält der Teilnehmer die erfolgreiche Teilnahme bestätigt. Ist die Lernerfolgskontrolle nicht erfolgreich absolviert, wird ein seriöser Anbieter zwar Buchung und Zahlung der Seminargebühr bescheinigen können, nicht aber eine erfolgreiche Teilnahme.
3.6.3 Betriebsinterne Maßnahmen
Betriebsinterne Maßnahmen können grundsätzlich mit externen Referenten bzw. Seminaranbietern durchgeführt werden, durchaus aber auch mit betriebsinternen Referenten. Von maßgeblicher Bedeutung ist stets, dass die Anforderungen der Anlage 2 zu § 15b MaBV erfüllt sind. Hiernach hat eine Planung und systematische Organisation zu erfolgen. Selbstverständlich muss die Qualität des jeweils Durchführenden der Weiterbildungsmaßnahme sichergestellt sein. Mehr ist allerdings den Verordnungsmaterialien nicht zu entnehmen.
Planung
Im Rahmen der Planung der betriebsinternen Maßnahme ist zu beachten, dass sie mit zeitlichem Vorlauf zu ihrer Durchführung zu konzipieren ist. Es dürfen also keine ad hoc Veranstaltungen durchgeführt werden frei nach dem Motto: "Heute bilden wir uns von 14 bis 16.30 Uhr fort." Die Weiterbildungsmaßnahme muss weiter in nachvollziehbarer Form für die Teilnehmer beschrieben sein. Es müssen also die Inhalte der Maßnahme dargestellt werden. Der Weiterbildungsmaßnahme muss schließlich eine Ablaufplanung zugrunde liegen. Letztlich müssen hier zumindest Beginn und Ende der Weiterbildung festgelegt sein sowie die Pausen.
Systematische Organisation
Im Rahmen der systematischen Organisation müssen die Teilnehmer im Vorfeld eine Information bzw. Einladung zur konkreten Weiterbildungsmaßnahme erhalten – und dies in Textform. Die Einladung kann also insbesondere per E-Mail erfolgen. Die Information bzw. Einladung muss eine Information über die Zeitstunden enthalten und eine Beschreibung der Weiterbildungsmaßnahme. Allein die Angabe des Themas der Weiterbildung genügt nicht. Es müssen auch die Inhalte beschrieben werden. Selbstverständlich muss die Anwesenheit der Teilnehmer dokumentiert und archiviert werden. Im Ergebnis darf jedenfalls bei der Prüfbehörde nicht der Eindruck entstehen, dass Gespräche beim Kaffeetrinken oder Mittagessen als Weiterbildung deklariert werden.
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_______-Verwaltungsgesellschaft mbH |
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München, den 22.2.2021 |
Sehr geehrte Frau ____________,
auch im ersten Halbjahr dieses Jahres setzen wir unsere Serie von Inhouse-Seminaren im Rahmen der Weiterbildungspflicht unserer Mitarbeiter gemäß § 34c Abs. 2a GewO fort, um Sie bei Ihren Weiterbildungspflichten zu unterstützen. Vor diesem Hintergrund laden wir Sie zu unserem
Inhouse-Seminar am 23.3.2021 |
ein. Das Seminar wird in unserem Konferenzraum stattfinden. Beginn ist um 10 Uhr, enden wird das Seminar um 16.30 Uhr. Die Mittagspause haben wir von 12.45 Uhr bis 13.30 Uhr gepla...