Grundsätzlich unterliegt der Verwaltervertrag der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Allerdings findet eine entsprechende richterliche Überprüfung erst im laufenden Vertragsverhältnis, also bei Durchführung bzw. Anwendung des Vertrags statt. Ob der Beschluss über den Abschluss des Verwaltervertrags etwa wegen einer Vielzahl unwirksamer Klauseln ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht, wird nicht geprüft.[1]

 
Praxis-Beispiel

Großzügiges Instandsetzungsbudget

In der aus 10 Wohnungseigentümern bestehenden Eigentümergemeinschaft ist der Verwalter nach dem Verwaltervertrag ermächtigt, eigenständig Erhaltungsmaßnahmen mit einem Kostenvolumen bis 5.000 EUR in Auftrag zu geben. Eine Begrenzung der Gesamtbudgetierung sieht der Vertrag nicht vor.

Angesichts der Größe der Eigentümergemeinschaft verstößt bereits die Ermächtigung im Einzelfall gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung. Indem im Übrigen keine Jahreskostenbegrenzung festgesetzt ist, liegt ein weiterer Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung vor. Liegen Verstöße gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung vor, verstößt dies regelmäßig auch gegen § 307 BGB, was zu einer Unwirksamkeit der jeweiligen Vertragsklausel führt, weshalb es insoweit keine Rolle spielt, dass der Beschluss über den Abschluss des Verwaltervertrags längst bestandskräftig ist. Ist eine Klausel nämlich unwirksam bzw. nichtig, entfaltet sie von vornherein keine Wirkung.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge