Die beiden wichtigsten Organe der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sind der Verwalter sowie die Wohnungseigentümer in ihrer Gesamtheit. Die Funktion des Verwaltungsbeirats wird sich nicht mehr nur in der Unterstützung des Verwalters erschöpfen, er hat den Verwalter vielmehr auch zu überwachen, womit ihm durchaus ebenfalls eine Organstellung zukommen dürfte.

Die Stellung des Verwalters als Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wird insoweit gestärkt, als ihm im Außenverhältnis durch § 9b Abs. 1 WEG n. F. eine umfassende Vertretungsmacht für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eingeräumt wird, die sich lediglich nicht auf Grundstückskauf- und Darlehensverträge erstreckt. Weiter obliegt ihm die eigenverantwortliche Durchführung sämtlicher Verwaltungsmaßnahmen, die untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen der Wohnungseigentümer führen, also eine Beschlussfassung der Wohnungseigentümer nicht erfordern. Nach wie vor soll ihn der Verwaltungsbeirat dabei unterstützen, wobei diesem durch das WEMoG auch eine Überwachungsfunktion verliehen wird. Die Wohnungseigentümer bestellen nach wie vor sowohl den Verwalter als auch den Verwaltungsbeirat durch einfach-mehrheitliche Beschlussfassung. Im Übrigen prägen sie die grundlegende Rechtslage innerhalb der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durch Beschlüsse und Vereinbarungen.

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