Diese Haftungsbeschränkung wird es künftig unter Geltung des WEMoG nicht mehr geben. Hat also beispielsweise ein Mehrheitseigentümer durch sein Stimmverhalten den bei der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entstandenen Schaden provoziert, soll er für diesen auch in voller Höhe in Anspruch genommen werden können. Haben mehrere Wohnungseigentümer durch ihr Stimmverhalten den Schaden provoziert, haften sie im Übrigen als Gesamtschuldner.

 

Keine "Sozialansprüche"

Im Übrigen ist bei der Außenhaftung der Wohnungseigentümer auf Grundlage des § 9a Abs. 4 WEG n. F. weiterhin zu beachten, dass die Haftung ausnahmsweise auch für Forderungen eines Wohnungseigentümers besteht, dem die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wie einem sonstigen Dritten gegenübersteht, etwa weil dieser für die Gemeinschaft als Handwerker oder als Rechtsanwalt tätig war.

Für Sozialansprüche der Wohnungseigentümer gegen die Gemeinschaft ist die Vorschrift nach wie vor nicht anwendbar. Dies gilt auch für Ansprüche aus einer Notgeschäftsführung des Wohnungseigentümers.[1] Und wichtig: Dies gilt unabhängig davon, ob eine Befriedigung aus dem Gemeinschaftsvermögen zu erwarten ist oder nicht!

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