2.1 Unbarer Zahlungsverkehr

Künftig wird § 28 Abs. 3 WEG n. F. in Übereinstimmung mit der bislang noch geltenden Bestimmung in § 21 Abs. 7 WEG a. F. beschlussweise Regelungen über die Art und Weise von Zahlungen regeln. Durch Beschluss kann also der unbare Zahlungsverkehr eingeführt werden, auch wenn dies wohl am wenigsten praxisrelevant sein dürfte, da es kaum Gemeinschaften geben dürfte, in denen die Hausgelder bar beim Verwalter eingezahlt werden. Angesichts der wohl kaum gegebenen Praxisrelevanz dürfte der Bedarf an einer entsprechenden Beschlussfassung wohl nicht bestehen.

 

Beschlussmuster: Bargeldloser Zahlungsverkehr

TOP XX: Grundsätzlich unbarer Zahlungsverkehr hinsichtlich sämtlicher Zahlungsvorgänge

Sämtliche Zahlungen – unabhängig davon, ob es sich um Zahlungen von einzelnen Wohnungseigentümern an die Wohnungseigentümergemeinschaft aufgrund von Ansprüchen der Eigentümergemeinschaft gegen die einzelnen Wohnungseigentümer handelt (u. a. monatliche Hausgeldvorauszahlungen, Sonderumlagen, Bearbeitungsgebühren für die Nichtteilnahme am Lastschriftverfahren, Bearbeitungsgebühren bei Sammelüberweisungen, Schadensersatz, Kosten für eine besondere Nutzung des Gemeinschaftseigentums, Kosten für einen besonderen Verwaltungsaufwand) oder aber umgekehrt um Zahlungen der Gemeinschaft an die einzelnen Wohnungseigentümer aufgrund von Ansprüchen der einzelnen Wohnungseigentümer gegen die Eigentümergemeinschaft (u. a. Rückzahlungsansprüche aus Überzahlungen nach dem Wirtschaftsplan aufgrund beschlossener Jahresabrechnung, soweit keine Verrechnung mit künftigen Vorauszahlungen beschlossen wurde, Rückzahlungsansprüche aus nicht verwendeten Sonderumlagen, Schadensersatz, Ansprüchen aus Notgeschäftsführung) – sind grundsätzlich und mit sofortiger Wirkung unbar dem Girokonto der Gemeinschaft bei der ____-Bank, IBAN ____, BIC ______ bzw. den Konten der jeweiligen Wohnungseigentümer anzuweisen.

Die Wohnungseigentümer haben in diesem Zusammenhang der Verwaltung bis zum _____ ihre jeweilige Bankverbindung unter Benennung des Bankinstituts, der Bankleitzahl sowie der Konto-Nummer bekannt zu geben.

Ein Angebot zur Barzahlung hat keine Erfüllungswirkung. Die Verwaltung wird ausdrücklich angewiesen, keine Barzahlungen entgegenzunehmen. Der Verwalter wird des Weiteren ausdrücklich angewiesenen, auch keine Schecks zu akzeptieren.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: _____

Nein-Stimmen: _____

Enthaltungen: _____

Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

______________

Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.

 

Keine ordnungsmäßige Verwaltung

Nicht möglich und den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechend, wäre der umgekehrte Fall, also eine Beschlussfassung vom bargeldlosen Zahlungsverkehr hin zur Barzahlung. Insoweit nämlich ist die Gefahr des Verlusts und auch des Diebstahls zu berücksichtigen. Auch könnte es zur unzulässigen (und sicherlich unbeabsichtigten) Vermischung der insoweit als Verwaltungsvermögen zu betrachtenden Gemeinschaftsgelder mit dem Geschäfts- oder Privatvermögen des Verwalters kommen.

2.2 Verpflichtung zur Teilnahme am Lastschriftverfahren

Wie der Wohnungseigentümer seiner Verpflichtung zur Entrichtung des Hausgelds nachkommt, obliegt zunächst seiner Entscheidung. Da § 28 Abs. 3 WEG n. F. den Wohnungseigentümern jedoch die Kompetenz einräumt, über die Art und Weise von Zahlungen mehrheitlich beschließen zu können, können die Wohnungseigentümer darüber entscheiden, dass die Wohnungseigentümer am Lastschriftverfahren teilzunehmen haben.[1]

Mehraufwandspauschale

Zwar wird den Wohnungseigentümern im Rahmen des WEMoG nicht mehr die Kompetenz einer Beschlussfassung über die Kosten eines besonderen Verwaltungsaufwands eingeräumt. Allerdings führt die Nichtteilnahme am Lastschriftverfahren zu einem Mehraufwand bei der Überwachung des Zahlungsverkehrs. Die Beschlusskompetenz würde auch zum "zahnlosen Tiger", bestünde nicht die Möglichkeit zur Beschlussfassung auch einer Ausgleichszahlung. Der Zwang zur Erhebung entsprechender Leistungsklagen wäre jedenfalls unzumutbar. Sicher beurteilen lässt sich dies aber noch nicht, die Frage muss vielmehr als offen betrachtet werden.

Höhe der Mehraufwandspauschale

Die Festlegung der konkreten Höhe dieser Mehraufwandspauschale muss sich innerhalb der Grenzen ordnungsmäßiger Verwaltung bewegen. Unabhängig von der Höhe des Hausgelds dürften 5 EUR unbedenklich sein.[2] Zu beachten ist allerdings, dass in diesem Fall nicht 5 EUR je Buchungsvorgang erhoben werden können, sondern 5 EUR je Wohnung und Monat. Ein Beschluss über eine Mehraufwandspauschale in dieser Höhe für jeden einzelnen Buchungsvorgang wäre für unwirksam zu erklären, weil sie dann abhängig von der Anzahl der erforderlichen Buchungsvorgänge in einem Jahr wäre und sich damit nicht mehr in einem angemessenen Rahmen halten würde.[3]

 

Beschlussmuster: Hausgeldzahlung im Lastschriftverfahren

TOP XX: Hausgeldzahlung im Lastschriftverfahren

Die Wohnungseigentümer sind verpflichtet, dem Verwalter eine Einzugsermächtigung zur Teilnahme am Lastschriftverfahren für die laufenden monatlichen Hausgeldvorausz...

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