Auch unter Geltung des WEMoG würde es den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechen, eine Aufrechnungsmöglichkeit gegen Hausgeldzahlungen über die von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmen hinaus zuzulassen. Soweit nicht durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer unbeschränkt zulässig, ist die Aufrechnung eines Wohnungseigentümers mit einer eigenen Forderung gegenüber Hausgeldforderungen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf solche Forderungen beschränkt, die entweder anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind oder ihren Grund in einer Notgeschäftsführung (derzeit nach § 21 Abs. 2 WEG a. F., künftig nach § 18 Abs. 3 WEG n. F.) haben.[1] Entsprechendes gilt für die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten.

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