An das
Amtsgericht __________
– Abteilung für Wohnungseigentumssachen –
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Klage
in der Wohnungseigentumssache
der WEG XX-Straße in 12345 XX-Stadt, vertreten durch die Wohnungseigentümerin Frau _________
– Klägerin –
gegen
die Firma XX-Hausverwaltungs-GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin _________, XX-Straße 30, 12345 XX-Stadt
– Beklagte –
wegen
Schadensersatz
vorläufiger Streitwert: ______ EUR
Hiermit zeige ich – ordnungsmäßige Bevollmächtigung anwaltlich versichernd – die Vertretung der Klägerin an und b e a n t r a g e,
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- die Beklagte zur Zahlung von ______ EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit ______ an die Klägerin zu verurteilen;
- die Beklagte zur Zahlung weiterer ______ EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit ______ an die Klägerin zu verurteilen;
- die Beklagte bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen durch Anerkenntnis- oder Versäumnisurteil im schriftlichen Verfahren zu verurteilen.
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Bei der Beklagten handelt es sich um die Verwalterin und mithin Vertreterin der Klägerin.
Beweis: |
- Niederschrift mit Bestellungsbeschluss vom ______ als Kopie in – Anlage K 1 –
- Verwaltervertrag
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Die Klägerin wird im Verfahren von der Wohnungseigentümerin, Frau _________, vertreten, die für Fälle wie den streitgegenständlichen nach § 9b Abs. 2 WEG zur Vertreterin der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber dem Verwalter bestellt wurde.
Beweis: |
Niederschrift mit Bestellungsbeschluss vom ______ als Kopie in – Anlage K 2 – |
Der Klage liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Wohnungseigentümer haben in der Wohnungseigentümerversammlung vom ______ zu TOP __ die Anpassung der Hausgeldbeiträge für die Wirtschaftsperiode 2020 bzw. entsprechende Nachforderungen gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG beschlossen. Dies wird unter den Parteien unstreitig bleiben, weil das erkennende Gericht im Verfahren zur Geschäftsnummer _______ mit einer entsprechenden Anfechtungsklage konfrontiert war. Das erkennende Gericht hatte der Klage stattgegeben und den zu TOP ___ gefassten Beschluss für ungültig erklärt. Das Gericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, die Beklagte habe unter Missachtung des in der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltenden Kostenverteilungsschlüssels u. a. die damalige Klägerin erheblich mit Kosten mehrbelastet, als dies bei Anwendung des geltenden Kostenverteilungsschlüssels der Fall wäre. Der Klägerin, die im damaligen Verfahren als Beklagte fungierte, wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Beweis: |
Beiziehen der Verfahrensakte _______ des erkennenden Gericht... |