§ 44 Abs. 3 WEG n. F. regelt nur die Rechtskrafterstreckung in Beschlussklagen.[1] Für die übrigen Verfahren des § 43 Abs. 2 WEG n. F. gilt insbesondere auch wegen des Wegfalls des Rechtsinstituts der Beiladung und seiner Wirkungen nach § 48 WEG Abs. 3 WEG a. F., die allgemeine zivilprozessuale Vorschrift des § 325 ZPO mit Blick auf die subjektive Rechtskrafterstreckung. Das Problem der Rechtskrafterstreckung kann sich in all denjenigen Fällen ergeben, in denen etwa einer der Wohnungseigentümer entweder seitens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder eines einzelnen Wohnungseigentümers auf Unterlassung eines bestimmten Gebrauchs oder einer bestimmten Nutzung bzw. eines konkreten Verhaltens erfolglos in Anspruch genommen wird und ein weiterer Wohnungseigentümer weiterhin gegen die Störung vorgehen möchte.

Insoweit ist zunächst zu beachten, dass das rechtskräftige Urteil grundsätzlich nur für und gegen die Parteien des Rechtsstreits wirkt.[2] Im Übrigen wirkt es gemäß § 325 Abs. 1 ZPO für und gegen die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind oder den Besitz der in Streit befangenen Sache in solcher Weise erlangt haben, dass eine der Parteien oder ihr Rechtsnachfolger mittelbarer Besitzer geworden ist. Ohne letzterwähnte Fälle problematisieren zu wollen, wirkt das Urteil jedenfalls zunächst nicht gegen andere Wohnungseigentümer.

Allerdings sind Fälle der Rechtskrafterstreckung kraft materiell-rechtlicher Abhängigkeit auf Dritte außerhalb des in § 325 Abs. 1 ZPO genannten Personenkreises anerkannt. Insoweit bejaht der BGH[3] eine Rechtskrafterstreckung aus zivilrechtlichen Gründen in den Fällen, in denen sich eine entsprechende Anordnung entweder ausdrücklich oder aus Sinn und Zweck einer gesetzlichen Vorschrift ergibt, die ihrerseits den Inhalt und Umfang der Bindungswirkung näher ausgestaltet. Anwendungsfälle bilden hier u. a. § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB mit Blick auf den Bürgen sowie § 129 HGB bezüglich der Gesellschafter einer OHG bzw. Komplementäre einer KG. Entsprechendes ergibt sich jedoch nicht aus dem WEG, weshalb sich die Rechtskraft insbesondere in den Streitigkeiten des § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG n. F. nicht auf andere Wohnungseigentümer erstreckt. Diese können jedoch über die Streitverkündung gemäß §§ 72 ff. ZPO an das Ergebnis eines Prozesses gebunden werden.[4]

[1] Siehe hierzu ausführlich Rechtskrafterstreckung bei Beschlussklagen.
[2] BGH, Urteil v. 16.11.1951, V ZR 17/51, NJW 1952 S. 178.
[4] BT-Drs. 19/18791 S. 79.

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